"Der Philosoph, der tritt herein Schlussfolgerndes Denken bezieht sich auf abstrakte Zusammenhänge, die dem unmittelbaren Verständnis verschlossen sind. Es begründet seinen Verstand durch die Vernunft seiner Schlussfolgerung und bildet somit ein Urteil über das, was dem entsprechend richtig, falsch oder verkehrt sein soll, was also für wahr zu halten ist. Dieses hängt allerdings vor allem von der Substanz seiner Erkenntnisse ab, von ihrer Begriffsubstanz, die zunächst durch eine Analyse als ihre Abstraktionskraft erkannt sein muss (siehe Erkenntnistheorie). Und diese ist selbst wiederum das Resultat ihrer Selbstbegründung, ihres Urteils über das, was Wirklichkeit sei. Mit der Schlussfolgerung kehrt das Denken auf seinen Sinn zurück, der ihm schon vorausgesetzt war und nun die wirklichen Zusammenhänge seiner wesentlichen Erkenntnis darstellen kann. Denken bliebe allerdings in einem hermeneutischer Zirkelschluss, würde es sich nicht selbst aus seinem Gegenstand begründen, hinterfragen und kritisieren können (siehe auch theoretisches Bewusstsein). Von daher ist eine kritische Theorie, die sich ihrer eigenen Abstraktionen bewusst ist, die sich aus der Kritik einer abstrakten Verallgemeinerung begründet, die einzig mögliche Wahrheitsfindung. Dem entspricht die dialektische Methode, die zwischen Substanz und Wirklichkeit zu unterscheiden vermag und aus dem Widerspruch zwischen Wesen und Erscheinung ihre Erkenntnis von Grund und Folge bezieht. Das Schlussfolgern wird in der Philosophie überwiegend als eine Sache der reinen Logik angesehen, so, als ob der logische Schluss auch ein wirklicher sei und bestimmte Wirklichkeit hieraus erfolgen könne, weil es ihre Logik verlangen würde (siehe auch Idealismus). Von daher bleibt ihre Logik ein Hermeneutischer Zirkelschluss (siehe auch bürgerliche Wissenschaft), der durch den Begriff einer Sache verstehen will, was anders nicht zu begreifen bliebe. Es ist die Logik einer Mythologie, wie sie besonders auch Hegel in der Begründung seiner Rechtsphilosophie betrieben hat: "Nicht die Rechtsphilosophie, sondern die Logik ist das wahre Interesse. Nicht daß das Denken sich in politischen Bestimmungen verkörpert, sondern daß die vorhandenen politischen Bestimmungen in abstrakte Gedanken verflüchtigt werden, ist die philosophische Arbeit. Nicht die Logik der Sache, sondern die Sache der Logik ist das philosophische Moment. Die Logik dient nicht zum Beweis des Staats, sondern der Staat dient zum Beweis der Logik." (MEW 1, Seite 216) Der logische Schluss verkehrt die formale Beziehung in eine inhaltliche und wird damit zur Verfassung eines verkehrten Denkens, das nicht zum Denken einer Verkehrung gelangen kann (oder will). Eine wirkliche Schlussfolgerung ergibt sich aus dem Urteil �ber einen Sachverhalt und setzt sich im Entschluss zu einer bestimmten Existenzweise und T�tigkeit um. Ein Fehlschluss erweist sich dadurch, dass er sich nicht in der Wirklichkeit bewahrheiten l�sst. Sie alleine ist die Evidenz der Schlussfolgerung und somit die Bew�hrung (Bewahrheitung) des Begriffs, der die Grundlage der Schlussfolgerung ist, also seine Wahrheit erweist. Wirklichkeit ergibt sich demnach nicht aus einer Wahrheit. Aber ihre Erklärung kann eine Wahrheit oder eine Täuschung sein, je nach dem, was daraus erschlossen wurde - Licht oder Finsternis in ihre Sache bringt. | ![]() |