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	<title>Ungerechtigkeit - Versionsgeschichte</title>
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	<subtitle>Versionsgeschichte dieser Seite in kulturkritik</subtitle>
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		<id>https://kulturkritik.net/mediawiki/index.php?title=Ungerechtigkeit&amp;diff=11020&amp;oldid=prev</id>
		<title>Python: Automatischer Import aus TXT</title>
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		<updated>2025-11-04T18:54:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Automatischer Import aus TXT&lt;/p&gt;
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Das materielle Leben der Individuen, welches keineswegs von ihrem bloßen &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot;&lt;/del&gt;Willen&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot; &lt;/del&gt;abhängt, ihre Produktionsweise und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon, daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen, die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die Selbstverleugnung im Gesetz und Recht nötig, Selbstverleugnung im Ausnahmsfall, Selbstbehauptung ihrer Interessen im Durchschnittsfall (die daher nicht ihnen, sondern nur dem &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot;&lt;/del&gt;mit sich einigen Egoisten&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot; &lt;/del&gt;für Selbstverleugnung gilt). Dasselbe gilt von den beherrschten Klassen, von deren Willen es ebensowenig abhängt, ob Gesetz und Staat bestehen. Z.B. solange die Produktivkräfte noch nicht so weit entwickelt sind, um die Konkurrenz überflüssig zu machen, und deshalb die Konkurrenz immer wieder hervorrufen würden, solange würden die beherrschten Klassen das Unmögliche wollen, wenn sie den &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot;&lt;/del&gt;Willen&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot; &lt;/del&gt;hätten, die Konkurrenz und mit ihr Staat und Gesetz abzuschaffen. Übrigens entsteht dieser &lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot;&lt;/del&gt;Wille&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot;&lt;/del&gt;, ehe die Verhältnisse so weit entwickelt sind, daß sie ihn produzieren können, auch nur in der Einbildung des Ideologen. Nachdem die Verhältnisse weit genug entwickelt waren, ihn zu produzieren, kann der Ideologe diesen Willen als einen bloß willkürlichen und daher zu allen Zeiten und unter allen Umständen faßbaren sich vorstellen.&lt;del style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&quot; &lt;/del&gt;[[(MEW Bd. 3, S. 311f)]]&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&amp;lt;blockquote&amp;gt;&#039;&#039;&lt;/ins&gt;Wird die Macht als die Basis des Rechts angenommen, wie es Hobbes etc. tun, so sind Recht, Gesetz pp. nur Symptom, Ausdruck anderer Verhältnisse, auf denen die Staatsmacht beruht. Das materielle Leben der Individuen, welches keineswegs von ihrem bloßen Willen abhängt, ihre Produktionsweise und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon, daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen, die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die Selbstverleugnung im Gesetz und Recht nötig, Selbstverleugnung im Ausnahmsfall, Selbstbehauptung ihrer Interessen im Durchschnittsfall (die daher nicht ihnen, sondern nur dem mit sich einigen Egoisten für Selbstverleugnung gilt). Dasselbe gilt von den beherrschten Klassen, von deren Willen es ebensowenig abhängt, ob Gesetz und Staat bestehen. Z.B. solange die Produktivkräfte noch nicht so weit entwickelt sind, um die Konkurrenz überflüssig zu machen, und deshalb die Konkurrenz immer wieder hervorrufen würden, solange würden die beherrschten Klassen das Unmögliche wollen, wenn sie den Willen hätten, die Konkurrenz und mit ihr Staat und Gesetz abzuschaffen. Übrigens entsteht dieser Wille, ehe die Verhältnisse so weit entwickelt sind, daß sie ihn produzieren können, auch nur in der Einbildung des Ideologen. Nachdem die Verhältnisse weit genug entwickelt waren, ihn zu produzieren, kann der Ideologe diesen Willen als einen bloß willkürlichen und daher zu allen Zeiten und unter allen Umständen faßbaren sich vorstellen. [[(MEW Bd. 3, S. 311f)]]&lt;ins style=&quot;font-weight: bold; text-decoration: none;&quot;&gt;&#039;&#039;&amp;lt;/blockquote&amp;gt;&lt;/ins&gt;&lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;
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		<author><name>Python</name></author>
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		<id>https://kulturkritik.net/mediawiki/index.php?title=Ungerechtigkeit&amp;diff=1270&amp;oldid=prev</id>
		<title>Python: Automatischer Import</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://kulturkritik.net/mediawiki/index.php?title=Ungerechtigkeit&amp;diff=1270&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-05-07T21:44:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Automatischer Import&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;Es erben sich Gesetz und Rechte wie eine ewge Krankheit fort; sie schleppen von Geschlecht sich zum Geschlechte und rücken sacht von Ort zu Ort. Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage: Weh dir, daß du ein Enkel bist! Vom Rechte, das mit uns geboren ist, von dem ist leider nie die Frage.&amp;quot; Faust 1, Studierzimmer. (Mephistopheles)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes [[Recht]] gründet darauf, dass die Menschen sich nicht schaden, dass sie also verträglich miteinander umgehen können. Von daher ist Recht eine explizite oder implizite Vertragsform (siehe [[Vertrag]]), auf der sich menschliche Lebensverhältnisse begründen. Ungerechtigkeit herrscht, wo &amp;quot;im gegenseitigen Verkehr&amp;quot; das Recht des einen dem Recht des anderen schadet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Gerechtigkeit ist nicht etwas an sich Seiendes, sondern im gegenseitigen Verkehr, an welchem Ort auch immer, werde ein Vertrag abgeschlossen, sich nicht zu schaden noch schaden zu lassen.&amp;quot; [[(Karl Marx, MEW Bd. 40, S. 343)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als dieses muss jedes Recht schon enthalten oder bedeuten, was hierfür wesentlich ist, was also sich in diesen [[Verhältnissen]] menschlich bewähren kann, wie es sich in ihrer [[Geschichte]] erwiesen hat und sich für ihren Fortschritt auch immer wieder erweisen muss. Von daher ist [[Recht]] immer Menschenrecht, das zum Erhalt und Fortschritt der Menschheit notwendig ist und sich darin auch immer wieder neu besinnen muss. Die [[Notwendigkeit]] eines Rechts ergibt sich also nicht aus der bloßen Vergangenheit, sondern aus geschichtlich notwendigen [[Inhalten]] der [[gesellschaftlichen]] Lebensäußerungen, nicht aus ihrer organischen [[Geschichte]], sondern aus ihrer politischen [[Form]], aus einem ihr angepassten [[Verhalten]] und betrifft von daher auch unangepasstes Handeln, das im [[Widerspruch]] zu dem steht, was im [[Allgemeinen]] für diese Verhältnisse zu deren [[gewöhnlicher]] [[Formbestimmung]] nötig ist und das darin sein Recht ersucht. Recht beurteilt deshalb konflikthafte [[Ereignisse]] nicht nur im Bezug auf die gültige Rechtsform, also was als [[gut]] angesehen und gewollt wird (siehe [[Güte]]) und was daher weil es zur Verträglichkeit der Menschen unter [[gegebenen]] Lebensverhältnissen [[notwendig]] wäre, sondern auch die ausgesprochene oder unausgesprochene Form eines [[Vertrags]] für die Fortbildung politischer Verhältnisse hat. Von daher ist Recht sowohl Reflektion wie auch Vorgriff allgemeiner Verhältnismäßigkeiten und innerhalb dieser in seinem [[Urteil]] normativ, weil, sofern und soweit [[Form]] und [[Inhalt]] dieser [[Verhältnisse]] auseinanderfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das stellt sich als geschichtlich entwickeltes Unvermögen dar, [[ökonomische]] und [[politische]] [[Wirklichkeit]] in einander [[aufzuheben]]. Auch wenn sich die Rechtsprecher gerne allgemein [[ontologisch]] oder sonstwie [[philosophisch]] begründet [[verstehen]] wollen (siehe hierzu auch [[Humanismus]]), so ist doch jedes Recht zu allererst [[geschichtlich]] aus der notwendigen Verträglichkeit der [[Gegebenheiten]] [[bestimmt]] und [[bewertet]] die Anpassung an das [[Allgemeine]] einer [[geschichtlich]] gebotenen [[Vernunft]], die natürlich immer auch im [[Widerspruch]] zur menschlichen [[Geschichte]] überhaupt stehen kann (siehe[[Historischer Materialismus]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch das ausdrücklich formulierte oder selbstverständliche Recht ist ein allgemein [[politischer Willens]] als ökonomische, kulturelle und von daher auch [[sittliche]] Vernunft verfasst. Deren Verwirklichung soll jedem [[Recht]] sein, das - [[allgemein]] genommen - als [[Gesetz]] formuliert ist, worin der [[Wille]] als ein richtiger affirmiert wird, gleich, was der Einzelne damit sein, wie er damit [[leben]] kann und wie [[geschichtlich]] relevant oder anachronistisch es statuiert ist (siehe [[Staat]]). Dieser sittliche [[Wille]] ist sowohl [[Reflexion]] als auch [[Notwendigkeit]] [[gegebener]] Lebensbedingungen - also nicht einfach im Sinne einer [[Widerspiegelungstheorie]], wonach Recht lediglich wie ein ideeller Spiegel der Verhältnisse, wie eine [[Gedankenabstraktion]] derselben funktioniert, also nur ein theoretisches Abbild, bloße [[Ideologie]] wäre. Es bestimmt sich aus einem Vertrag, worin die realen Verhältnisse reflektiert sind, auch wenn sie sich nur in einer [[Realabstraktion]] (siehe[[Historischer Materialismus]]) vollziehen können&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Dies Rechtsverhältnis, dessen Form der Vertrag ist, ob nun legal entwickelt oder nicht, ist ein Willensverhältnis, worin sich das ökonomische Verhältnis widerspiegelt. Der Inhalt dieses Rechts- oder Willensverhältnisses ist durch das ökonomische Verhältnis selbst gegeben.&amp;quot; [[(MEW Bd. 23, S. 99)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Recht unterstellt die Möglichkeit, unrichtig gegen einen Willen zu handeln, der den [[allgemeinen]] [[Gegebenheiten]] und ihrer [[Vernunft]] entspricht. Es ist daher nicht ein rein politischer Überbau der [[Ökonomie]], sondern ihr notwendiges Implikat als Ausdruck ihrer politischen [[Notwendigkeit]], Grundlage ihres politischen Verhaltens in [[Verhältnissen]], worin gesellschaftlicher [[Reichtum]] sich den Individuen als [[sachliche]] [[Not]] vermittelt, die zugleich [[allgemein]], also als vereinzelte Allgemeinheit (siehe [[Privateigentum]]) wirksam sein muss. Eine Rechtsprechung setzt also voraus, dass dieser [[Not]] zuwider gehandelt wird und also ein Unrecht auszugleichen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der spezifische Grund einer Rechtsprechung hängt von der allgemeinen [[politischen]] Rechtsform einer [[Gesellschaft]] ab, und diese wiederum von der Begründung des darin formulierten gesellschaftlichen [[Zwecks]] (siehe z.B. [[bürgerliche Gesellschaft]]) und der damit [[bestimmten]] allgemeinen [[Notwendigkeit]] des gesellschaftlichen [[Verhältnisses]] (siehe auch [[Formbestimmung]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[bürgerlichen Gesellschaft]] stellt sich diese Notwendigkeit als politischer Wille der [[Marktwirtschaft]] dar. Hier erscheint ihr Gesamtwille als Durchschnittsrecht (siehe auch [[Durchschnittsbildung]]), wie es sich aus den Verhältnissen des [[Geldwerts]] ergibt. Damit ist die Macht des Geldes selbst die wirkliche Basis des bürgerlichen Rechts, wie es von ihrem [[Staat]] erlassen und sanktioniert wird:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wird die Macht als die Basis des Rechts angenommen, wie es Hobbes etc. tun, so sind Recht, Gesetz pp. nur Symptom, Ausdruck anderer Verhältnisse, auf denen die Staatsmacht beruht. Das materielle Leben der Individuen, welches keineswegs von ihrem bloßen &amp;quot;Willen&amp;quot; abhängt, ihre Produktionsweise und die Verkehrsform, die sich wechselseitig bedingen, ist die reelle Basis des Staats und bleibt es auf allen Stufen, auf denen die Teilung der Arbeit und das Privateigentum noch nötig sind, ganz unabhängig vom Willen der Individuen. Diese wirklichen Verhältnisse sind keineswegs von der Staatsmacht geschaffen, sie sind vielmehr die sie schaffende Macht. Die unter diesen Verhältnissen herrschenden Individuen müssen, abgesehen davon, daß ihre Macht sich als Staat konstituieren muß, ihrem durch diese bestimmten Verhältnisse bedingten Willen einen allgemeinen Ausdruck als Staatswillen geben, als Gesetz - einen Ausdruck, dessen Inhalt immer durch die Verhältnisse dieser Klasse gegeben ist, wie das Privat- und Kriminalrecht aufs Klarste beweisen. So wenig es von ihrem idealistischen Willen oder Willkür abhängt, ob ihre Körper schwer sind, so wenig hängt es von ihm ab, ob sie ihren eignen Willen in der Form des Gesetzes durchsetzen und zugleich von der persönlichen Willkür jedes Einzelnen unter ihnen unabhängig setzen. Ihre persönliche Herrschaft muß sich zugleich als eine Durchschnittsherrschaft konstituieren. Ihre persönliche Macht beruht auf Lebensbedingungen, die sich als Vielen gemeinschaftliche entwickeln, deren Fortbestand sie als Herrschende gegen andere und zugleich als für Alle geltende zu behaupten haben. Der Ausdruck dieses durch ihre gemeinschaftlichen Interessen bedingten Willens ist das Gesetz. Gerade das Durchsetzen der voneinander unabhängigen Individuen und ihrer eignen Willen, das auf dieser Basis in ihrem Verhalten gegeneinander notwendig egoistisch ist, macht die Selbstverleugnung im Gesetz und Recht nötig, Selbstverleugnung im Ausnahmsfall, Selbstbehauptung ihrer Interessen im Durchschnittsfall (die daher nicht ihnen, sondern nur dem &amp;quot;mit sich einigen Egoisten&amp;quot; für Selbstverleugnung gilt). Dasselbe gilt von den beherrschten Klassen, von deren Willen es ebensowenig abhängt, ob Gesetz und Staat bestehen. Z.B. solange die Produktivkräfte noch nicht so weit entwickelt sind, um die Konkurrenz überflüssig zu machen, und deshalb die Konkurrenz immer wieder hervorrufen würden, solange würden die beherrschten Klassen das Unmögliche wollen, wenn sie den &amp;quot;Willen&amp;quot; hätten, die Konkurrenz und mit ihr Staat und Gesetz abzuschaffen. Übrigens entsteht dieser &amp;quot;Wille&amp;quot;, ehe die Verhältnisse so weit entwickelt sind, daß sie ihn produzieren können, auch nur in der Einbildung des Ideologen. Nachdem die Verhältnisse weit genug entwickelt waren, ihn zu produzieren, kann der Ideologe diesen Willen als einen bloß willkürlichen und daher zu allen Zeiten und unter allen Umständen faßbaren sich vorstellen.&amp;quot; [[(MEW Bd. 3, S. 311f)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[bürgerlichen]] Recht untersteht der [[Notwendigkeit]] des [[Warentauschs]]. Es ist von daher in seiner [[Allgemeinheit]] [[zwiespätig]]: Zum einen Privatrecht und doch [[ideelles]] Staatsrecht. Es beugt sich daher zugleich den einzenen [[Bestimmtheiten]] des [[Privateigentums]] und allgemein der allgemeinen politischen Form eines Willensverhältnisses (siehe [[repräsentative Demokratie]]). Hieraus bestimmt sich die Überwindung der aus den [[widersprüchlichen]] Bestimmungen dieser Gesellschaft erwachsenden Not durch [[Totalisierung]] der privatrechtlichen [[Gegebenheiten]] des [[Geldes]], also durch ein unendliches Verhalten, durch eine totale Affirmation dieser Form der Sachverhältnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[bürgerlichen Gesellschaft]] erscheint der politische Wille daher als selbständiges politisches Recht, als ein im bloßen Willen zur [[Freiheit]] begründetes Recht, das von der politische Ökonomie völlig getrennt ist, um ihre Rechtsform als notwendige Begebenheit eines Sachverhältnisses zu mystifizieren, das dieses als Naturalform einer versachlichten menschlichen Beziehung, als Naturalform der [[Besitz]]verhältnisse auffasst und somit ihrer politischen Ökonomie Unendlichkeit verleiht. Es dient damit der Versachlichung eines gesellschaftliches [[Prinzips]], das den Menschen die Sachverhältnisse zu einer unendlichen Notwendigkeit macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das bürgerliche Recht begründet sich also als Verhalten und [[Verhältnis]] des freien [[entfremdeten]][[Willens]], wohingegen die bürgerliche Ökonomie als selbständiges Verhältnis von [[Bedürfnis]] und [[Arbeit]] verstanden wird, wie es jenseits ihrer politischen [[Wirklichkeit]] als reine Sachnotwendigkeit erscheint. Beides ist aber in sich identisch als politische Ökonomie, als politische, wie ökonomische Form des [[Besitzes]], und doch verschieden als Frage des gerechten - im Sinne von richtigen - [[Wirtschaftens]]. Recht ergibt sich aus dem politischen Verhältnis und dem Anspruch der Verhältnisse, welche ökonomisch zu begreifen sind. Der allgemeine Wille der bürgerlichen Gesellschaft ist der Wille zum [[Besitz]], dem das ökonomische Verhälnis der Warenbesitzer entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kritik der politischen Ökonomie]] macht also nichts anderes, als wirkliche Fragen zu erzeugen, die darin verschroben sind, dass das politische Verhältnis, das Besitzverhältnis, aus dem ökonomischen Verhältnis, dem Warenverhältnis, begründet wird, wie sich zugleich auch das Warenverhältnis nur durch die Absicherung des Besitzverhältnisses bewähren kann. Politische Gewalt wirkt als ökonomische und ökonomische Macht. Sie ist das, worin alle Politik aufgehen soll. So wird in der bürgerlichen Gesellschaft aus der ökonomischen Form begründet, was nur durch das Besitzrecht selbst möglich ist und umgekehrt das Recht des Besitzstandes als Naturmacht der Warenverhältnisse vollzogen - nicht bedeutet, interpretiert, gedeutet, illusioniert oder dergleichen, sondern vollzogen, um nicht zu verhungern! Im Unterschied zum Feudalbauern kann kein Städter dem Gebot des Geldbesitzes ausweichen, sich irgendwie noch anders ernähren usw. Das einzelne Leben vermittelt sich mit dem gesellschaftlichen also nicht einfach ökonomisch und politisch, sondern durch die Naturgewalt, welche die bürgerliche Gesellschaft als gesellschaftliche Gewalt aus beidem, aus ihrer politischen Ökonomie konstituiert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überwindung des Besitzstandes erfordert also die Überwindung der ökonomischen Form in gleicher Weise, wie die Überwindung der ökonomischen Form die Überwindung des Besitzstandes nötig hat. Die Kritik der politischen Ökonomie realisiert sich also in der Herstellung eines richtigen Wirtschaftens, welches zugleich das Recht auf gesellschaftliche Wirtschaftlichkeit der Produktion involviert.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Python</name></author>
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