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Urteile werden nicht nur vor Gericht gefällt sondern überall, wo aus bloßen [[Interpretationen]] [[Entscheidungen]] entschlossen werden, wo zwischen dem einen und dem anderen [[Verstand]] im Begreifen des Wesentlichen was ist, geschieden werden muss. Es soll also darüber entschieden werden, was das ursprüngliche [[Teil]], das Ur-Teil auch in seiner [[Abwesenheit]] ist, das dem zugrunde liegt und [[verstanden]] sein muss, um den [[Grund]] der [[Entscheidung]] in der [[Gewissheit]] eines [[ganzen]] Zusammenhang zu [[erfahren]]. Damit kann sich das hierdurch der [[Wahrnehmung]] gewiss Gewordene (siehe [[sinnliche Gewissheit]]) den [[Selbstgerechtigkeiten]] des [[bürgerlichen Bewusstseins]] entgegen stellen. Urteile können daher nur durch ihre Begründung bewahrheitet werden. [[Emmanuel Kant]] wollte deren [[Wahrheit]] durch die Art ihrer [[Vernunft]] geschieden verstehen. Er leitete daher hieraus sein [[Erkenntnisinteresse]] aus seinem [[Verständnis]] dieser [[Vernunft]] ab, die er als [[Grund]] und Wegbereiter des [[Verstandes]] ansah: &quot;Die Vernunft bereitet also dem Verstande sein Feld&quot; (Kant, Kritik der reinen Vernunft) Da hierdurch die [[Vernunft]] schon vor dem Verstehen stehen soll, also deren Boden zu bereiten hatte, geriet sie in einen [[hermeneutischen Zirkel]] eines Vorurteils der [[Selbstgerechtigkeit]] eines [[allgemeinen]] [[Selbstverständnisses]] über eine zirkulären [[Schlussfolgerung]] zwischen [[verstehen]] und [[begreifen]] (siehe hierzu auch [[bürgerliche Wissenschaft]]). Solches [[Bewusstsein]] bezieht sein eigentümliches [[Selbstbewusstsein]] zwischen einem voraussetzungslosen (apriorischen) theoretischen [[Sein]] und gegenwärtiger [[Bestimmtheit]], die in ihrem bloßen [[Dazwischensein]] zu bewahrheiten bleibt. [[Vernunft]] kann sich demnach nicht geschichtlich im und durch [[Verstand]] entwickeln. Stattdessen sollte das Herabsteigen aus der [[Vernunft]] den Verstand ordnen und begründen und sich zugleich in seinen [[Erkenntnissen]] [[bewahrheiten]]. Diesen [[Widerspruch]] wollte Kant durch seine (Ein-)Teilung der [[Vernunft]] in einen theoretischen und praktischen [[Sinn]], der sich in der Urteilskraft darstellen und vermitteln würde. Er verstand deren [[Vernunft]] also einerseits übergeschichtlich (siehe hierzu auch [[Abstraktionskraft]]), indem er sie aus einem natürlichen Gattungsbegriff begründet verstand, der zugleich durch seine praktische [[Gegenwärtigkeit]] unentwegt hinterfragt und transzendiert werden müsse. Mit den marxistischen Grundlegungen des [[historischen Materialismus]] wurde das Begreifen selbst aus seiner [[geschichtlichen]] Grundlage, aus dem konkreten [[Sein]] der geschichtlich entwickelten [[Lebensverhältnisse]] der Menschen heraus als deren geschichtlich [[bestimmtes]] [[Bewusstsein]] verstanden. Im Prozess einer [[Analyse]] soll ein Urteil diesen abschließen und zur [[Entscheidung]] darüber kommen, was sich daraus als ihr Ur-Teil [[substanziell]] ergeben hat. Urteile werden gesprochen, weil und sofern sich die [[Teile]] nicht in ihrem wirklichen Zusammenhang erkennen lassen und eine Ur-Teils-findung im Ganzen ihrer [[Interpretationen]] und [[Gewohnheiten]] nötig haben. Darin soll sich die [[Wahrheit]] ihrer [[Beziehungen]] erweisen, die im [[beliebigen]] Nebeneinander der [[Meinungen]] oder Auffassungen zur [[Bewertung]] ihres [[Gegenstands]] geäußert werden. Es sind dies nicht nur die [[Beziehungen]], sondern auch die [[Ereignisse]] in den [[Verhältnissen]] der Menschen, die als scheinbar unabhängige [[Gegebenheiten]] nebeneinander geschehen. Urteile werden zu einer Frage des [[Rechts]], wenn und wo diese einen Konflikt erzeugen und sie deshalb [[politisch]] [[bewertet]] werden müssen, wo das eine das andere ausschließt und es dennoch zu einem Schluss kommen muss. Das verlangt den [[Beweis]], dass sie unterscheidbare [[Gründe]] haben, deren [[Bewertung]] den Abschluss ihrer Konflikte und die [[Widersprüche]] des [[Meinens]] und Dafürhaltens bewirken soll. Solches Beurteilen nimmt die [[Sache]] eben nur als ihren [[Umstand]] wahr und muss ihr äußerlich bleiben, kann selbst nicht unmittelbar aus ihr hervorgehen, denn die [[Sache]] ist [[gesellschaftlich]], die [[Meinung]] hierüber privat. Und schließlich kommt die [[Notwendigkeit]] einer Beurteilung ja auch nicht von dieser. Sie entsteht aus dem [[Widerspruch]] ihrer [[privaten]] Form in ihrer [[gesellschaftlichen]] Beziehung. So ist das Urteil immer schon in diesem [[Widerspruch]] der [[Form]] zu ihrem [[Inhalt]] bestimmt und notwendig [[subjektiv]], so [[objektiv]] es auch in einer Beziehung auf seine [[Formbestimmung]] hin gesprochen sein mag und Wirkung aus der Schlussfolgerunng hierüber bezieht. Dadurch erst verliert sich die Meinung über ihren Verhalt - nicht jedoch aufgehoben im Urteil, sondern abgesondert, entsozialisiert in einer [[Vernunft]] des Dagegen- und des Dafürhaltens. Wo Wissenschaft das Dilemma dieses Widerspruchs auflösen und ihn aus dem gesellschaftlichen [[Widerspruch]] seiner Form herausheben müsste, wird das Urteil zu einem [[politischen]] Kompromiss zwischen privater Ursache und gesellschaftlichem Grund. In einer [[Analyse]] erschließt dann ihr Urteil aus dem Ur-Teil selbst den Schluss, der als Ur-Sache, als [[substanzieller]] [[Grund]] einer bestimmten [[Wirkung]] hergenommen wird. Um als Schlussfolgerung [[wahr]] zu sein, muss es sich lediglich auf das Unteilbare eines Teils beziehen, das im [[Ganzen]] begründet ist, &quot;am Anfang alles war&quot;, selbst aber nicht [[Grund]], doch als [[Form]] einer Substanz da ist, die im Ganzen wirkt und ohne dies nicht [[wirklich]] da ist, wenn nicht sein kann, was ist, sich das [[Ganze]] also lediglich als zufällige [[Erscheinung]] erklären lässt, wenn es nur zum Gefallen da ist. Das Ur-Teil will Klarheit darüber verschafft, was es in [[Wahrheit]] ist, was das [[Wesen]] in seiner [[existenz]]iellen [[Form]], in seiner [[Elementarform]] [[verstehen]] und [[erklären]] lassen soll. In der [[Philosophie]] sollen Urteile wertfrei sein und über bestimmte Aussagen vermittelst ihres [[ganzen]] Zusammenhangs, in dem sie stehen befinden, sie als Ur-Teile desselben in Beziehung setzen. Hierbei geht es dann wesentlich um den Begriff dieses Ganzen (siehe auch [[Totalität]]), in welchen sie gestellt werden. Das philosophische Urteil ist eine Schlussfolgerung aus dem Verhältnis von Teil und seiner Ganzheit. Von daher sind ihre Urteile immer [[Reduktionen]], [[eidetische Reduktionen]], Ausfluss einer [[phänomenologischen]] Beziehung, die in einer politischen Rechtsform nur begründen ist durch das, was ein Richter darin wahrnimmt. Nicht was es ist, sondern wie es wirkt wird durch das Urteil erschlossen und damit auch der [[Grund]] eröffnet, bzw. entdeckt, der ohne das Urteil [[unwirklich]], so widersinnig bliebe wie er ist. Jenseits einer [[Analyse]] ist ein Urteil aber nicht nur selbst eine Aussage, sondern auch die Befindung über eine Aussage und bezieht sich in ihrer Wirklichkeit immer auf deren [[Wahrheit]], also auf das Ganze der Aussagen und Beziehungen, die es betrifft. Meist werden solche Urteile durch einen Maßstab, einen gesellschaftlich anerkannten [[Wert]] gesprochen und sind implizite [[Werturteile]], die letztlich auch nur deren [[Ideologie]] darstellen. Wo eine Aussage Objektives betrifft, müsste das Urteil auch objektiv begründet sein. Diese Begründung ist für den Menschen allerdings selbst nur im [[Begriff]] der [[Sache]] möglich, drückt also auch immer eine [[Beziehung]] zu ihr aus und muss ihre subjektive Wahrheit darin aufgehoben haben. Von daher würde das objektive Urteil die vollständige [[Erkenntnis]] der Sache und ihrer Beziehung zum Menschen verlangen. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann nur mit dem vollständigen [[Begriff]] eines Sachverhalts wahr werden, wenn sie sich in ihrer [[Wirklichkeit]] als wahre (zutreffende) [[Schlussfolgerung]] erweist. Andernfalls hat der Begriff einen Fehlschluss erbracht und müsste als unwahr verwiesen werden. In der Rechstform eines politischen Urteils ist sie eine [[allgemein]] gültig gemachte Aussage über eine Ursache, welche auf ein Subjekt [[Wirkung]] hat. Es ist das objektive Urteil des ihm unterworfenen Subjekts über die Verursachung: Das Ur-Teil der Ur-Sache, die eidetische Deformation ([[Reduktion]]) einer [[Erkenntnis]] des [[Wesens]] einer Wirkung. Solches Urteil überwindet den Ort der Wirkung, ihren [[Lebensraum]], und sucht ihren Anlass in der Sache (oder dem Menschen) als den [[eigentlichen]] Grund der Wirkung, die hierfür Wirkkraft erweisen soll, die zu [[beweisen]] wäre. Ist die Wirkung beispielsweise eine [[Empfindung]], so enthält sie noch immer auch den reinen [[Eindruck]] auf das Subjekt, also ein Gefühl (siehe [[Gefühlsurteil]]). Es wird aus einer rein willkürlichen Beziehung zu einer objektiven [[Gewissheit]], meist aus dem Eindruck, den ein Gutachter macht, bezogen. Solches Urteil kann seinem [[wirklichen]] [[Gegenstand]] nicht entsprechen. Es setzt sich nur formal über den Eindruck hinweg und beschreibt die äußerliche Begründetheit, welche die Quelle des [[Eindrucks]] sein soll. Ohne dies bliebe es ja auch nur ein [[Wahrnehmung]]surteil und darin nur [[Selbstbestätigung]], [[moral]]isierendes Empfinden ([[Selbstgerechtigkeit]]), [[Willkür]] (s.a. [[Wille]]). Die [[Wahrheit]] eines solchen Urteils könnte nur im [[Wissen]] über eine Sache oder einen Menschen bestehen, das seiner [[gewiss]] ist, - also nur [[wissenschaftlich]] und im Streit um ihre [[Gewissheiten]] sein. Ein Fehlurteil besteht fort als schlechtes [[Gewissen]] (s.a. [[Schuldgefühl]]) und verbreitet sich in den sozialen und [[psychischen]] Konflikten, die es hervorruft. Die Basis aller Urteile sollte daher der wissenschaftliche Streit in seiner damit verbundenen Geschichte, der Geschichte um Schuld und Sühne des [[Wissens]] und seines [[Bewusstseins]] sein. Dieses wäre schließlich zwangsläufig [[revolutionär]], weil es nicht nur einen Sachverhalt als [[Ereignis]], sondern mit ihm den Zwang der [[Verhältnisse]] aufzuklären hätte, in denen das [[Leben]] sich verhält.  &lt;/div&gt;&lt;/td&gt;&lt;td class=&quot;diff-marker&quot; data-marker=&quot;+&quot;&gt;&lt;/td&gt;&lt;td style=&quot;color: #202122; font-size: 88%; border-style: solid; border-width: 1px 1px 1px 4px; border-radius: 0.33em; border-color: #a3d3ff; vertical-align: top; white-space: pre-wrap;&quot;&gt;&lt;div&gt;&quot;Wenn man urteilt, urteilt man als Mitglied einer Gemeinschaft.&quot; (Hannah Arendt: &quot;über das urteilen&quot;, Piper 2013) Urteile sollen dem Ur-Teil einer [[Entscheidung]] folgen, um seinen Grund zu ermitteln und dadurch ihr [[subjektives]] [[Erkenntnsinteresse]] zu [[emanzipiereen]], um das [[subjektive]] Maß der [[Entscheidungen]] über ihre Objektivation [[aufzuklären]]. 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&lt;/table&gt;</summary>
		<author><name>Python</name></author>
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	<entry>
		<id>https://kulturkritik.net/mediawiki/index.php?title=Urteil&amp;diff=1286&amp;oldid=prev</id>
		<title>Python: Automatischer Import</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://kulturkritik.net/mediawiki/index.php?title=Urteil&amp;diff=1286&amp;oldid=prev"/>
		<updated>2025-05-07T21:45:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Automatischer Import&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;b&gt;Neue Seite&lt;/b&gt;&lt;/p&gt;&lt;div&gt;„Die schrecklichsten Leiden sind […] aus dem Gerechtigkeitstrieb ohne Urteilskraft über die Menschen gekommen.“ (Friedrich Nietzsche: &amp;quot;Vom Nutzen und Nachteil der Historie für das Leben&amp;quot;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wenn man urteilt, urteilt man als Mitglied einer Gemeinschaft.&amp;quot; (Hannah Arendt: &amp;quot;über das urteilen&amp;quot;, Piper 2013) Urteile sollen dem Ur-Teil einer [[Entscheidung]] folgen, um seinen Grund zu ermitteln und dadurch ihr [[subjektives]] [[Erkenntnsinteresse]] zu [[emanzipiereen]], um das [[subjektive]] Maß der [[Entscheidungen]] über ihre Objektivation [[aufzuklären]]. Indem es dadurch seine [[gesellschaftliche]] [[Bedingtheit]] und [[Vermittlung]] [[erklärt]] wird es in die Lage versetzt, darin das Subjekt der [[Entscheidung]] zu ent-decken und damit die [[Vernunft]] seines [[Verstands]] zu erkunden. Urteile werden nicht nur vor Gericht gefällt sondern überall, wo aus bloßen [[Interpretationen]] [[Entscheidungen]] entschlossen werden, wo zwischen dem einen und dem anderen [[Verstand]] im Begreifen des Wesentlichen was ist, geschieden werden muss. Es soll also darüber entschieden werden, was das ursprüngliche [[Teil]], das Ur-Teil auch in seiner [[Abwesenheit]] ist, das dem zugrunde liegt und [[verstanden]] sein muss, um den [[Grund]] der [[Entscheidung]] in der [[Gewissheit]] eines [[ganzen]] Zusammenhang zu [[erfahren]]. Damit kann sich das hierdurch der [[Wahrnehmung]] gewiss Gewordene (siehe [[sinnliche Gewissheit]]) den [[Selbstgerechtigkeiten]] des [[bürgerlichen Bewusstseins]] entgegen stellen. Urteile können daher nur durch ihre Begründung bewahrheitet werden. [[Emmanuel Kant]] wollte deren [[Wahrheit]] durch die Art ihrer [[Vernunft]] geschieden verstehen. Er leitete daher hieraus sein [[Erkenntnisinteresse]] aus seinem [[Verständnis]] dieser [[Vernunft]] ab, die er als [[Grund]] und Wegbereiter des [[Verstandes]] ansah: &amp;quot;Die Vernunft bereitet also dem Verstande sein Feld&amp;quot; (Kant, Kritik der reinen Vernunft) Da hierdurch die [[Vernunft]] schon vor dem Verstehen stehen soll, also deren Boden zu bereiten hatte, geriet sie in einen [[hermeneutischen Zirkel]] eines Vorurteils der [[Selbstgerechtigkeit]] eines [[allgemeinen]] [[Selbstverständnisses]] über eine zirkulären [[Schlussfolgerung]] zwischen [[verstehen]] und [[begreifen]] (siehe hierzu auch [[bürgerliche Wissenschaft]]). Solches [[Bewusstsein]] bezieht sein eigentümliches [[Selbstbewusstsein]] zwischen einem voraussetzungslosen (apriorischen) theoretischen [[Sein]] und gegenwärtiger [[Bestimmtheit]], die in ihrem bloßen [[Dazwischensein]] zu bewahrheiten bleibt. [[Vernunft]] kann sich demnach nicht geschichtlich im und durch [[Verstand]] entwickeln. Stattdessen sollte das Herabsteigen aus der [[Vernunft]] den Verstand ordnen und begründen und sich zugleich in seinen [[Erkenntnissen]] [[bewahrheiten]]. Diesen [[Widerspruch]] wollte Kant durch seine (Ein-)Teilung der [[Vernunft]] in einen theoretischen und praktischen [[Sinn]], der sich in der Urteilskraft darstellen und vermitteln würde. Er verstand deren [[Vernunft]] also einerseits übergeschichtlich (siehe hierzu auch [[Abstraktionskraft]]), indem er sie aus einem natürlichen Gattungsbegriff begründet verstand, der zugleich durch seine praktische [[Gegenwärtigkeit]] unentwegt hinterfragt und transzendiert werden müsse. Mit den marxistischen Grundlegungen des [[historischen Materialismus]] wurde das Begreifen selbst aus seiner [[geschichtlichen]] Grundlage, aus dem konkreten [[Sein]] der geschichtlich entwickelten [[Lebensverhältnisse]] der Menschen heraus als deren geschichtlich [[bestimmtes]] [[Bewusstsein]] verstanden. Im Prozess einer [[Analyse]] soll ein Urteil diesen abschließen und zur [[Entscheidung]] darüber kommen, was sich daraus als ihr Ur-Teil [[substanziell]] ergeben hat. Urteile werden gesprochen, weil und sofern sich die [[Teile]] nicht in ihrem wirklichen Zusammenhang erkennen lassen und eine Ur-Teils-findung im Ganzen ihrer [[Interpretationen]] und [[Gewohnheiten]] nötig haben. Darin soll sich die [[Wahrheit]] ihrer [[Beziehungen]] erweisen, die im [[beliebigen]] Nebeneinander der [[Meinungen]] oder Auffassungen zur [[Bewertung]] ihres [[Gegenstands]] geäußert werden. Es sind dies nicht nur die [[Beziehungen]], sondern auch die [[Ereignisse]] in den [[Verhältnissen]] der Menschen, die als scheinbar unabhängige [[Gegebenheiten]] nebeneinander geschehen. Urteile werden zu einer Frage des [[Rechts]], wenn und wo diese einen Konflikt erzeugen und sie deshalb [[politisch]] [[bewertet]] werden müssen, wo das eine das andere ausschließt und es dennoch zu einem Schluss kommen muss. Das verlangt den [[Beweis]], dass sie unterscheidbare [[Gründe]] haben, deren [[Bewertung]] den Abschluss ihrer Konflikte und die [[Widersprüche]] des [[Meinens]] und Dafürhaltens bewirken soll. Solches Beurteilen nimmt die [[Sache]] eben nur als ihren [[Umstand]] wahr und muss ihr äußerlich bleiben, kann selbst nicht unmittelbar aus ihr hervorgehen, denn die [[Sache]] ist [[gesellschaftlich]], die [[Meinung]] hierüber privat. Und schließlich kommt die [[Notwendigkeit]] einer Beurteilung ja auch nicht von dieser. Sie entsteht aus dem [[Widerspruch]] ihrer [[privaten]] Form in ihrer [[gesellschaftlichen]] Beziehung. So ist das Urteil immer schon in diesem [[Widerspruch]] der [[Form]] zu ihrem [[Inhalt]] bestimmt und notwendig [[subjektiv]], so [[objektiv]] es auch in einer Beziehung auf seine [[Formbestimmung]] hin gesprochen sein mag und Wirkung aus der Schlussfolgerunng hierüber bezieht. Dadurch erst verliert sich die Meinung über ihren Verhalt - nicht jedoch aufgehoben im Urteil, sondern abgesondert, entsozialisiert in einer [[Vernunft]] des Dagegen- und des Dafürhaltens. Wo Wissenschaft das Dilemma dieses Widerspruchs auflösen und ihn aus dem gesellschaftlichen [[Widerspruch]] seiner Form herausheben müsste, wird das Urteil zu einem [[politischen]] Kompromiss zwischen privater Ursache und gesellschaftlichem Grund. In einer [[Analyse]] erschließt dann ihr Urteil aus dem Ur-Teil selbst den Schluss, der als Ur-Sache, als [[substanzieller]] [[Grund]] einer bestimmten [[Wirkung]] hergenommen wird. Um als Schlussfolgerung [[wahr]] zu sein, muss es sich lediglich auf das Unteilbare eines Teils beziehen, das im [[Ganzen]] begründet ist, &amp;quot;am Anfang alles war&amp;quot;, selbst aber nicht [[Grund]], doch als [[Form]] einer Substanz da ist, die im Ganzen wirkt und ohne dies nicht [[wirklich]] da ist, wenn nicht sein kann, was ist, sich das [[Ganze]] also lediglich als zufällige [[Erscheinung]] erklären lässt, wenn es nur zum Gefallen da ist. Das Ur-Teil will Klarheit darüber verschafft, was es in [[Wahrheit]] ist, was das [[Wesen]] in seiner [[existenz]]iellen [[Form]], in seiner [[Elementarform]] [[verstehen]] und [[erklären]] lassen soll. In der [[Philosophie]] sollen Urteile wertfrei sein und über bestimmte Aussagen vermittelst ihres [[ganzen]] Zusammenhangs, in dem sie stehen befinden, sie als Ur-Teile desselben in Beziehung setzen. Hierbei geht es dann wesentlich um den Begriff dieses Ganzen (siehe auch [[Totalität]]), in welchen sie gestellt werden. Das philosophische Urteil ist eine Schlussfolgerung aus dem Verhältnis von Teil und seiner Ganzheit. Von daher sind ihre Urteile immer [[Reduktionen]], [[eidetische Reduktionen]], Ausfluss einer [[phänomenologischen]] Beziehung, die in einer politischen Rechtsform nur begründen ist durch das, was ein Richter darin wahrnimmt. Nicht was es ist, sondern wie es wirkt wird durch das Urteil erschlossen und damit auch der [[Grund]] eröffnet, bzw. entdeckt, der ohne das Urteil [[unwirklich]], so widersinnig bliebe wie er ist. Jenseits einer [[Analyse]] ist ein Urteil aber nicht nur selbst eine Aussage, sondern auch die Befindung über eine Aussage und bezieht sich in ihrer Wirklichkeit immer auf deren [[Wahrheit]], also auf das Ganze der Aussagen und Beziehungen, die es betrifft. Meist werden solche Urteile durch einen Maßstab, einen gesellschaftlich anerkannten [[Wert]] gesprochen und sind implizite [[Werturteile]], die letztlich auch nur deren [[Ideologie]] darstellen. Wo eine Aussage Objektives betrifft, müsste das Urteil auch objektiv begründet sein. Diese Begründung ist für den Menschen allerdings selbst nur im [[Begriff]] der [[Sache]] möglich, drückt also auch immer eine [[Beziehung]] zu ihr aus und muss ihre subjektive Wahrheit darin aufgehoben haben. Von daher würde das objektive Urteil die vollständige [[Erkenntnis]] der Sache und ihrer Beziehung zum Menschen verlangen. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann nur mit dem vollständigen [[Begriff]] eines Sachverhalts wahr werden, wenn sie sich in ihrer [[Wirklichkeit]] als wahre (zutreffende) [[Schlussfolgerung]] erweist. Andernfalls hat der Begriff einen Fehlschluss erbracht und müsste als unwahr verwiesen werden. In der Rechstform eines politischen Urteils ist sie eine [[allgemein]] gültig gemachte Aussage über eine Ursache, welche auf ein Subjekt [[Wirkung]] hat. Es ist das objektive Urteil des ihm unterworfenen Subjekts über die Verursachung: Das Ur-Teil der Ur-Sache, die eidetische Deformation ([[Reduktion]]) einer [[Erkenntnis]] des [[Wesens]] einer Wirkung. Solches Urteil überwindet den Ort der Wirkung, ihren [[Lebensraum]], und sucht ihren Anlass in der Sache (oder dem Menschen) als den [[eigentlichen]] Grund der Wirkung, die hierfür Wirkkraft erweisen soll, die zu [[beweisen]] wäre. Ist die Wirkung beispielsweise eine [[Empfindung]], so enthält sie noch immer auch den reinen [[Eindruck]] auf das Subjekt, also ein Gefühl (siehe [[Gefühlsurteil]]). Es wird aus einer rein willkürlichen Beziehung zu einer objektiven [[Gewissheit]], meist aus dem Eindruck, den ein Gutachter macht, bezogen. Solches Urteil kann seinem [[wirklichen]] [[Gegenstand]] nicht entsprechen. Es setzt sich nur formal über den Eindruck hinweg und beschreibt die äußerliche Begründetheit, welche die Quelle des [[Eindrucks]] sein soll. Ohne dies bliebe es ja auch nur ein [[Wahrnehmung]]surteil und darin nur [[Selbstbestätigung]], [[moral]]isierendes Empfinden ([[Selbstgerechtigkeit]]), [[Willkür]] (s.a. [[Wille]]). Die [[Wahrheit]] eines solchen Urteils könnte nur im [[Wissen]] über eine Sache oder einen Menschen bestehen, das seiner [[gewiss]] ist, - also nur [[wissenschaftlich]] und im Streit um ihre [[Gewissheiten]] sein. Ein Fehlurteil besteht fort als schlechtes [[Gewissen]] (s.a. [[Schuldgefühl]]) und verbreitet sich in den sozialen und [[psychischen]] Konflikten, die es hervorruft. Die Basis aller Urteile sollte daher der wissenschaftliche Streit in seiner damit verbundenen Geschichte, der Geschichte um Schuld und Sühne des [[Wissens]] und seines [[Bewusstseins]] sein. Dieses wäre schließlich zwangsläufig [[revolutionär]], weil es nicht nur einen Sachverhalt als [[Ereignis]], sondern mit ihm den Zwang der [[Verhältnisse]] aufzuklären hätte, in denen das [[Leben]] sich verhält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteile sollen dem Ur-Teil einer [[Entscheidung]] folgen, um seinen Grund zu ermitteln und dadurch ihr [[subjektives]] [[Erkenntnsinteresse]] zu [[emanzipiereen]], um das [[subjektive]] Maß der [[Entscheidungen]] über ihre Objektivation [[aufzuklären]]. Indem es dadurch seine [[gesellschaftliche]] [[Bedingtheit]] und [[Vermittlung]] [[erklärt]] wird es in die Lage versetzt, darin das Subjekt der [[Entscheidung]] zu ent-decken und damit die [[Vernunft]] seines [[Verstands]] zu erkunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteile werden nicht nur vor Gericht gefällt sondern überall, wo aus bloßen [[Interpretationen]] [[Entscheidungen]] entschlossen werden, wo zwischen dem einen und dem anderen [[Verstand]] im Begreifen des Wesentlichen was ist, geschieden werden muss. Es soll also darüber entschieden werden, was das ursprüngliche [[Teil]], das Ur-Teil auch in seiner [[Abwesenheit]] ist, das dem zugrunde liegt und [[verstanden]] sein muss, um den [[Grund]] der [[Entscheidung]] in der [[Gewissheit]] eines [[ganzen]] Zusammenhang zu [[erfahren]]. Damit kann sich das hierdurch der [[Wahrnehmung]] gewiss Gewordene (siehe [[sinnliche Gewissheit]]) den [[Selbstgerechtigkeiten]] des [[bürgerlichen Bewusstseins]] entgegen stellen. Urteile können daher nur durch ihre Begründung bewahrheitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Emmanuel Kant]] wollte deren [[Wahrheit]] durch die Art ihrer [[Vernunft]] geschieden verstehen. Er leitete daher hieraus sein [[Erkenntnisinteresse]] aus seinem [[Verständnis]] dieser [[Vernunft]] ab, die er als [[Grund]] und Wegbereiter des [[Verstandes]] ansah:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;quot;Die Vernunft bereitet also dem Verstande sein Feld&amp;quot; (Kant, Kritik der reinen Vernunft)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da hierdurch die [[Vernunft]] schon vor dem Verstehen stehen soll, also deren Boden zu bereiten hatte, geriet sie in einen [[hermeneutischen Zirkel]] eines Vorurteils der [[Selbstgerechtigkeit]] eines [[allgemeinen]] [[Selbstverständnisses]] über eine zirkulären [[Schlussfolgerung]] zwischen [[verstehen]] und [[begreifen]] (siehe hierzu auch [[bürgerliche Wissenschaft]]). Solches [[Bewusstsein]] bezieht sein eigentümliches [[Selbstbewusstsein]] zwischen einem voraussetzungslosen (apriorischen) theoretischen [[Sein]] und gegenwärtiger [[Bestimmtheit]], die in ihrem bloßen [[Dazwischensein]] zu bewahrheiten bleibt. [[Vernunft]] kann sich demnach nicht geschichtlich im und durch [[Verstand]] entwickeln. Stattdessen sollte das Herabsteigen aus der [[Vernunft]] den Verstand ordnen und begründen und sich zugleich in seinen [[Erkenntnissen]] [[bewahrheiten]]. Diesen [[Widerspruch]] wollte Kant durch seine (Ein-)Teilung der [[Vernunft]] in einen theoretischen und praktischen [[Sinn]], der sich in der Urteilskraft darstellen und vermitteln würde. Er verstand deren [[Vernunft]] also einerseits übergeschichtlich (siehe hierzu auch [[Abstraktionskraft]]), indem er sie aus einem natürlichen Gattungsbegriff begründet verstand, der zugleich durch seine praktische [[Gegenwärtigkeit]] unentwegt hinterfragt und transzendiert werden müsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit den marxistischen Grundlegungen des [[historischen Materialismus]] wurde das Begreifen selbst aus seiner [[geschichtlichen]] Grundlage, aus dem konkreten [[Sein]] der geschichtlich entwickelten [[Lebensverhältnisse]] der Menschen heraus als deren geschichtlich [[bestimmtes]] [[Bewusstsein]] verstanden. Im Prozess einer [[Analyse]] soll ein Urteil diesen abschließen und zur [[Entscheidung]] darüber kommen, was sich daraus als ihr Ur-Teil [[substanziell]] ergeben hat. Urteile werden gesprochen, weil und sofern sich die [[Teile]] nicht in ihrem wirklichen Zusammenhang erkennen lassen und eine Ur-Teils-findung im Ganzen ihrer [[Interpretationen]] und [[Gewohnheiten]] nötig haben. Darin soll sich die [[Wahrheit]] ihrer [[Beziehungen]] erweisen, die im [[beliebigen]] Nebeneinander der [[Meinungen]] oder Auffassungen zur [[Bewertung]] ihres [[Gegenstands]] geäußert werden. Es sind dies nicht nur die [[Beziehungen]], sondern auch die [[Ereignisse]] in den [[Verhältnissen]] der Menschen, die als scheinbar unabhängige [[Gegebenheiten]] nebeneinander geschehen. Urteile werden zu einer Frage des [[Rechts]], wenn und wo diese einen Konflikt erzeugen und sie deshalb [[politisch]] [[bewertet]] werden müssen, wo das eine das andere ausschließt und es dennoch zu einem Schluss kommen muss. Das verlangt den [[Beweis]], dass sie unterscheidbare [[Gründe]] haben, deren [[Bewertung]] den Abschluss ihrer Konflikte und die [[Widersprüche]] des [[Meinens]] und Dafürhaltens bewirken soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solches Beurteilen nimmt die [[Sache]] eben nur als ihren [[Umstand]] wahr und muss ihr äußerlich bleiben, kann selbst nicht unmittelbar aus ihr hervorgehen, denn die [[Sache]] ist [[gesellschaftlich]], die [[Meinung]] hierüber privat. Und schließlich kommt die [[Notwendigkeit]] einer Beurteilung ja auch nicht von dieser. Sie entsteht aus dem [[Widerspruch]] ihrer [[privaten]] Form in ihrer [[gesellschaftlichen]] Beziehung. So ist das Urteil immer schon in diesem [[Widerspruch]] der [[Form]] zu ihrem [[Inhalt]] bestimmt und notwendig [[subjektiv]], so [[objektiv]] es auch in einer Beziehung auf seine [[Formbestimmung]] hin gesprochen sein mag und Wirkung aus der Schlussfolgerunng hierüber bezieht. Dadurch erst verliert sich die Meinung über ihren Verhalt - nicht jedoch aufgehoben im Urteil, sondern abgesondert, entsozialisiert in einer [[Vernunft]] des Dagegen- und des Dafürhaltens. Wo Wissenschaft das Dilemma dieses Widerspruchs auflösen und ihn aus dem gesellschaftlichen [[Widerspruch]] seiner Form herausheben müsste, wird das Urteil zu einem [[politischen]] Kompromiss zwischen privater Ursache und gesellschaftlichem Grund. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer [[Analyse]] erschließt dann ihr Urteil aus dem Ur-Teil selbst den Schluss, der als Ur-Sache, als [[substanzieller]] [[Grund]] einer bestimmten [[Wirkung]] hergenommen wird. Um als Schlussfolgerung [[wahr]] zu sein, muss es sich lediglich auf das Unteilbare eines Teils beziehen, das im [[Ganzen]] begründet ist, &amp;quot;am Anfang alles war&amp;quot;, selbst aber nicht [[Grund]], doch als [[Form]] einer Substanz da ist, die im Ganzen wirkt und ohne dies nicht [[wirklich]] da ist, wenn nicht sein kann, was ist, sich das [[Ganze]] also lediglich als zufällige [[Erscheinung]] erklären lässt, wenn es nur zum Gefallen da ist. Das Ur-Teil will Klarheit darüber verschafft, was es in [[Wahrheit]] ist, was das [[Wesen]] in seiner [[existenz]]iellen [[Form]], in seiner [[Elementarform]] [[verstehen]] und [[erklären]] lassen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der [[Philosophie]] sollen Urteile wertfrei sein und über bestimmte Aussagen vermittelst ihres [[ganzen]] Zusammenhangs, in dem sie stehen befinden, sie als Ur-Teile desselben in Beziehung setzen. Hierbei geht es dann wesentlich um den Begriff dieses Ganzen (siehe auch [[Totalität]]), in welchen sie gestellt werden. Das philosophische Urteil ist eine Schlussfolgerung aus dem Verhältnis von Teil und seiner Ganzheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von daher sind ihre Urteile immer [[Reduktionen]], [[eidetische Reduktionen]], Ausfluss einer [[phänomenologischen]] Beziehung, die in einer politischen Rechtsform nur begründen ist durch das, was ein Richter darin wahrnimmt. Nicht was es ist, sondern wie es wirkt wird durch das Urteil erschlossen und damit auch der [[Grund]] eröffnet, bzw. entdeckt, der ohne das Urteil [[unwirklich]], so widersinnig bliebe wie er ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jenseits einer [[Analyse]] ist ein Urteil aber nicht nur selbst eine Aussage, sondern auch die Befindung über eine Aussage und bezieht sich in ihrer Wirklichkeit immer auf deren [[Wahrheit]], also auf das Ganze der Aussagen und Beziehungen, die es betrifft. Meist werden solche Urteile durch einen Maßstab, einen gesellschaftlich anerkannten [[Wert]] gesprochen und sind implizite [[Werturteile]], die letztlich auch nur deren [[Ideologie]] darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wo eine Aussage Objektives betrifft, müsste das Urteil auch objektiv begründet sein. Diese Begründung ist für den Menschen allerdings selbst nur im [[Begriff]] der [[Sache]] möglich, drückt also auch immer eine [[Beziehung]] zu ihr aus und muss ihre subjektive Wahrheit darin aufgehoben haben. Von daher würde das objektive Urteil die vollständige [[Erkenntnis]] der Sache und ihrer Beziehung zum Menschen verlangen. Die Beurteilung eines Sachverhalts kann nur mit dem vollständigen [[Begriff]] eines Sachverhalts wahr werden, wenn sie sich in ihrer [[Wirklichkeit]] als wahre (zutreffende) [[Schlussfolgerung]] erweist. Andernfalls hat der Begriff einen Fehlschluss erbracht und müsste als unwahr verwiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechstform eines politischen Urteils ist sie eine [[allgemein]] gültig gemachte Aussage über eine Ursache, welche auf ein Subjekt [[Wirkung]] hat. Es ist das objektive Urteil des ihm unterworfenen Subjekts über die Verursachung: Das Ur-Teil der Ur-Sache, die eidetische Deformation ([[Reduktion]]) einer [[Erkenntnis]] des [[Wesens]] einer Wirkung. Solches Urteil überwindet den Ort der Wirkung, ihren [[Lebensraum]], und sucht ihren Anlass in der Sache (oder dem Menschen) als den [[eigentlichen]] Grund der Wirkung, die hierfür Wirkkraft erweisen soll, die zu [[beweisen]] wäre. Ist die Wirkung beispielsweise eine [[Empfindung]], so enthält sie noch immer auch den reinen [[Eindruck]] auf das Subjekt, also ein Gefühl (siehe [[Gefühlsurteil]]). Es wird aus einer rein willkürlichen Beziehung zu einer objektiven [[Gewissheit]], meist aus dem Eindruck, den ein Gutachter macht, bezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solches Urteil kann seinem [[wirklichen]] [[Gegenstand]] nicht entsprechen. Es setzt sich nur formal über den Eindruck hinweg und beschreibt die äußerliche Begründetheit, welche die Quelle des [[Eindrucks]] sein soll. Ohne dies bliebe es ja auch nur ein [[Wahrnehmung]]surteil und darin nur [[Selbstbestätigung]], [[moral]]isierendes Empfinden ([[Selbstgerechtigkeit]]), [[Willkür]] (s.a. [[Wille]]). Die [[Wahrheit]] eines solchen Urteils könnte nur im [[Wissen]] über eine Sache oder einen Menschen bestehen, das seiner [[gewiss]] ist, - also nur [[wissenschaftlich]] und im Streit um ihre [[Gewissheiten]] sein. Ein Fehlurteil besteht fort als schlechtes [[Gewissen]] (s.a. [[Schuldgefühl]]) und verbreitet sich in den sozialen und [[psychischen]] Konflikten, die es hervorruft. Die Basis aller Urteile sollte daher der wissenschaftliche Streit in seiner damit verbundenen Geschichte, der Geschichte um Schuld und Sühne des [[Wissens]] und seines [[Bewusstseins]] sein. Dieses wäre schließlich zwangsläufig [[revolutionär]], weil es nicht nur einen Sachverhalt als [[Ereignis]], sondern mit ihm den Zwang der [[Verhältnisse]] aufzuklären hätte, in denen das [[Leben]] sich verhält.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Python</name></author>
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